Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
einer der Beteiligten sie beantragt, - 2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder - 3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Anwälte zum PatG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
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