(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), - 2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und - 3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
Anwälte zum UrhG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
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