(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn
- 1.
sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten, - 2.
die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen und - 3.
festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital sowie die darauf entfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für laufende Leistungen verwendet werden.
(2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.
Anwälte zum VAG 2016
Rechtsanwalt Michel Jacobs
3011 TA Rotterdam
Advocaat Richard Latten
3072 MD Rotterdam
Rechtsanwältin Karin Schühle
1800 Vilvoorde