Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Anwälte zum VVG 2008
Rechtsanwalt Michel Jacobs
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Advocaat Richard Latten
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Rechtsanwältin Karin Schühle
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