724 Anwälte für Datenschutz | Seite 31

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Rechtsanwalt Stefan Schimkat
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" (...) daß niemand das Recht hat, Unrecht zu tun, auch der nicht, der Unrecht erlitten hat.“ (Viktor Frankl Letzte). Seit 1998 engagieren wir uns für Ihr Recht.
Steuerrecht • Strafrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Wirtschaftsrecht • Datenschutzrecht
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Herr Rechtsanwalt Stefan Schimkat im Bereich Datenschutz bietet Beratung und Vertretung
(01.02.2024) Sehr schnelle Antwort sehr gute Beratung
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Rechtsanwalt Roland Keller
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Im Bereich Datenschutz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Roland Keller
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Datenschutz

Fragen und Antworten

  • Datenschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Datenschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Datenschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Datenschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Datenschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Datenschutz hat durch die elektronische Datenverarbeitung (EDV) und das Internet stark an Bedeutung gewonnen. Dabei ist der Datenschutz nicht auf IT-Recht beschränkt, sondern gilt grundsätzlich in allen Bereichen.

Grundrecht auf Datenschutz

Ein ausdrückliches Grundrecht auf Datenschutz gibt es bisher nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet aber das entsprechende Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ab. Konkretere Regeln zum Datenschutz finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Datenschutz und Wettbewerb

Datenschutzregeln stehen im BDSG für öffentliche Stellen, wie beispielsweise eine Behörde, und nichtöffentliche Stellen, also insbesondere Unternehmen, wie eine GmbH oder den einzelnen Kaufmann. Hier gibt es Schnittpunkte zwischen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. So kann beispielsweise Spam als unerlaubte Werbung ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG und die Erhebung der E-Mail-Adressen gleichzeitig ein Verstoß gegen das BDSG sein.

Definition im BDSG

Datenschutz gemäß BDSG betrifft insbesondere den Umgang mit personenbezogenen Daten, wie Name, Alter, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. Man unterscheidet zwischen Erheben, Verarbeiten und Nutzen solcher Daten:

  • Erheben personenbezogener Daten ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
  • Verarbeiten personenbezogener Daten ist das Verändern, Sperren oder Löschen. Auch die personenbezogene Datenspeicherung und personenbezogene Datenübermittlung gehört dazu.
  • Nutzung personenbezogener Daten ist jede Verwendung, die keine Verarbeitung ist.

Personenbezogene Daten: Speicherung

Unter das Speichern personenbezogener Daten fällt laut BDSG insbesondere das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren der Daten. Zulässig ist die Speicherung personenbezogener Daten mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen, aber auch in einigen anderen Fällen, beispielsweise wenn die Speicherung für die Abrechnung aus einem Vertrag erforderlich ist.

Personenbezogene Daten: Übermittlung

Die Übermittlung personenbezogener Daten umfasst die Bekanntgabe der Daten des Betroffenen an einen Dritten durch Weitergabe, Einsichtnahme oder Abruf. Die Weitergabe ist jedenfalls bei Einwilligung des Betroffenen möglich. Aber auch ohne Zustimmung ist die Übermittlung beispielsweise an Auskunfteien, wie Schufa oder Ähnliche unter Einhaltung der §§ 28 ff BDSG erlaubt.

Verstöße gegen den Datenschutz

Das BDSG sieht bei Verstößen im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld bis zu 300.000 Euro vor. Auch anderswo sind Datenschutzregeln festgeschrieben. So unterliegt beispielsweise ein Arzt oder Anwalt einer Schweigepflicht, die auch den Datenschutz umfasst. Die Verletzung von Privatgeheimnissen kann eine Straftat gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) sein.

(ADS)

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