228 Anwälte für Disziplinarverfahren | Seite 10
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Disziplinarverfahren
Fragen und Antworten
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Disziplinarverfahren: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Disziplinarverfahren sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Disziplinarverfahren: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Disziplinarverfahren umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Disziplinarverfahren und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Das Disziplinarverfahren ist dem Beamtenrecht zuzuordnen. Anders als ein Strafverfahren, bei dem die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe eine begangene Untat vergelten soll, dient ein Disziplinarverfahren dazu, den Beamten nach einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung an seine Pflichten zu erinnern und ihn zu ermahnen. Denn während ein Beschäftigter der freien Wirtschaft nach einem Verstoß der arbeitsvertraglichen Pflichten - z. B. Diebstahl von Gegenständen, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden - entlassen werden kann, ist die Kündigung eines Beamten nicht möglich.
Jeder Beamter, egal ob er z. B. Bundesbeamter oder Landesbeamter, Zeitbeamter, Beamter im Ruhestand, Richter oder Beamter auf Widerruf ist, muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat. Erfährt sein Dienstherr hiervon oder hegt er diesbezüglich einen begründeten Verdacht, ist er verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ergibt sich im Ermittlungsverfahren - z. B. nach der Befragung von Zeugen oder der Beiziehung einer Urkunde -, dass der Verdacht nicht begründet war bzw. kein Dienstvergehen begangen wurde, wird das Disziplinarverfahren durch Erlass einer Disziplinarverfügung eingestellt. Wird dagegen ein Dienstvergehen bejaht, wird in der Disziplinarverfügung, die übrigens ein Verwaltungsakt ist, die Disziplinarmaßnahme ausgesprochen - z. B. Kürzung der Besoldung, ein Verweis oder die Erhebung der Disziplinarklage. Die Klage wird aber nur erhoben, wenn eine härtere Disziplinierung des Beamten, wie etwa die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung vom Ruhegehalt, angebracht ist. Übrigens: Der Beamte ist von dem Disziplinarverfahren grundsätzlich zu unterrichten; ferner steht ihm nach § 20 II BDG (Bundesdisziplinargesetz) ein Recht zu, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Ein Dienstvergehen ist möglich aufgrund einer schuldhaften innerdienstlichen als auch außerdienstlichen Handlung, wenn dem Beamten also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Schließlich sollen Beamte im Dienst und außerhalb des Dienstes das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende Verwaltung und das Beamtentum aufrechterhalten. In seiner Freizeit darf sich ein Beamter zwar wie ein Durchschnittsbürger verhalten. Kann aber das in dieser Zeit begangene Fehlverhalten in Bezug zum Arbeitsbereich des Beamten gebracht werden, ist wohl von einem Dienstvergehen auszugehen. Begeht also z. B. ein Polizist nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht, wird ein Dienstvergehen bejaht; schließlich wird von der Polizei die Strafverfolgung erwartet, nicht aber die Begehung von Straftaten. Ein Beispiel für ein innerdienstliches Vergehen wäre dagegen der Streik eines Beamten. Ferner kann unter anderem auch ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht ein Dienstvergehen darstellen und zu einem Disziplinarverfahren führen. Das wäre etwa der Fall, wenn der Beamte trotz Erkrankung einen Nebenjob annimmt oder eine nötige Reha bzw. Operation ablehnt und so die Heilung und Herstellung der Dienstfähigkeit verzögert.
(VOI)
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