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Rechtsanwalt Christian Fischer
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Elterngeld

Fragen und Antworten

  • Elterngeld: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Elterngeld umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Elterngeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Elterngeld: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Elterngeld sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Das Elterngeld können Eltern verlangen, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht bzw. nicht in Vollzeit arbeiten können oder wollen. Es ist nicht notwendig, dass das Elterngeld mit der Elternzeit verbunden wird; auch nicht Berufstätige, Selbstständige, Auszubildende oder Studenten - Deutsche sowie Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz, sofern sie in Deutschland leben und arbeiten - können Elterngeld verlangen. Ausländer, die aus Drittstaaten stammen und eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können ebenfalls Elterngeld beantragen.

Elterngeld kann aber nach § 1 I BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) grundsätzlich nur verlangen, wer in Deutschland zusammen mit seinem Kind lebt, dieses selbst betreut und erzieht sowie nicht mehr als 30 Stunden/Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Sofern sich immer nur derselbe Elternteil um das Kind kümmert, wird das Elterngeld für lediglich 12 Monate ausbezahlt. Sofern beide Elternteile die Betreuung ihres Kindes übernehmen wollen, ist ein Bezug des Elterngeldes für bis zu 14 Monate möglich. Dabei ist zu beachten, dass Alleinerziehende stets 14 Monate Elterngeld verlangen können. Es ist ferner möglich, das Elterngeld auf 24 Monate zu strecken. In dieser Zeit wird aber auch nur der hälftige Monatsbetrag ausgezahlt.

Für die Höhe des Elterngeldes ist in der Regel das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate des betreuenden Elternteils maßgeblich. Hierzu werden aber z. B. Bonuszahlungen oder Zuschläge nicht gezählt. Auch Arbeitslosengeld bzw. Hartz IV, BAföG oder Wohngeld bleibt unberücksichtigt. Je nach Höhe des Einkommens beträgt das Elterngeld zwischen 65 % und 100 %, mindestens jedoch 300 Euro. Wer bereits vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet hat, kann dennoch Elterngeld in Höhe von 300 Euro verlangen, vgl. § 2 IV 2 BEEG.

Das Elterngeld richtet sich übrigens nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes. Wird das Kind also z. B. am 10.03. geboren, so endet der erste Lebensmonat am 09.04. Sofern der daheimgebliebene Elternteil in dieser Zeit Einkünfte hat, werden sie auf das Elterngeld angerechnet. Hierzu gehören etwa: eine Tätigkeit in Teilzeit (nicht mehr als 30 Stunden/Woche), Arbeitslosengeld, ALG II, Sozialhilfe, Krankengeld oder auch eine Rente, wie z. B. die Altersrente oder die Erwerbsminderungsrente. Sofern die Mutter vor der Geburt berufstätig war und sich in Mutterschutz befindet, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld. Da die Mutterschaftsleistungen als auch das Elterngeld demselben Zweck dienen - beide sollen das Arbeitsentgelt ersetzen, das aufgrund der Kinderbetreuung entfällt -, werden die Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet. Nach § 2a BEEG gibt es unter Umständen einen sog. Geschwisterbonus oder einen Mehrlingszuschlag.

Im Steuerrecht ist zu beachten, dass das Elterngeld selbst zwar steuerfrei ist. Es erhöht aber das übrige Einkommen, das im Jahr erzielt wurde - bei Zusammenveranlagung also auch die Einkünfte des Ehepartners, sog. Progressionsvorbehalt. Die Krankenversicherung versichert Pflichtmitglieder während des Elterngeldbezugs beitragsfrei, die freiwillig Versicherten müssen grundsätzlich wenigstens den Mindestbeitrag leisten, können unter Umständen aber in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln. Wer im Studium Vater oder Mutter wird, bleibt bei ständiger Immatrikulation übrigens beitragsfrei weiterversichert. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge dagegen weiter zahlen.

(VOI)

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