707 Anwälte für Elternunterhalt | Seite 10
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Elternunterhalt
Fragen und Antworten
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Elternunterhalt: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Elternunterhalt sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Elternunterhalt: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Elternunterhalt umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Elternunterhalt und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Bisher war die Pflicht zum Elternunterhalt ein in der Gesellschaft unbekanntes Phänomen. Mit der wachsenden Altersarmut gewinnt jedoch der Elternunterhalt zunehmend an Bedeutung.
Der Hälfte der Bevölkerung droht Altersarmut
Immer mehr Eltern können sich aufgrund des niedrigen Lohnniveaus eine private Vorsorge nicht leisten. Die gesetzliche Pflegeversicherung und Rente reicht aber bei den meisten Eltern nicht aus, wenn sie im Alter pflegebedürftig werden. Denn ab 2030 werden mehr als die Hälfte aller Rentner aufgrund des niedrigen Lohnniveaus eine gesetzliche Rente unter der Armutsgrenze haben, also in Armut leben. Ein Platz im Heim kostet mit Pflegegrad drei ca. 3000 Euro, mit Pflegegrad vier ca. 4000 Euro monatlich. Für die meisten Eltern, die sich statt für private Vorsorge für Kinder entschieden haben, unbezahlbar, da die Pflegeversicherung in diesen Fällen nur einen Bruchteil bezahlt.
Hilfe vom Sozialhilfeträger für Kinder teuer
Sicherlich springt in diesen Fällen der Sozialhilfeträger ein und kommt für die Kosten eines Pflegeheims auf. Allerdings verlangt das Amt einen Teil der Kosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Zwar besteht für Eltern gegenüber den Kindern eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt, aber auch umgekehrt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1601 BGB, dass Verwandte, die in gerader Linie verwandt sind, einander Unterhalt zu gewähren haben. So besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht: Die Eltern schulden Kindesunterhalt und die Kinder Elternunterhalt. Folglich schulden Kinder ihren Eltern Unterhalt, unabhängig davon, ob es sich um volljährige Kinder handelt oder nicht.
Unterhaltsberechnung
Die Höhe der Unterhaltspflicht ergibt sich aus dem Überschuss aus dem Nettoeinkommen abzüglich des sogenannten Selbstbehalts. Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass die Kinder aufgrund der Unterhaltspflicht nicht in existenzielle Not geraten, sondern ihnen ein Einkommen über dem Existenzminimum bleibt, um ihren bisherigen Lebensstandard erhalten zu können. Der Selbstbehalt liegt in Höhe von derzeit (Stand: 2017) 1800 Euro.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen umfasst neben Lohn und Einkünften auch Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Wohnvorteile. Ein Wohnvorteil ist der Vorteil, der sich ergibt, wenn man ein Eigenheim bewohnt und daher keine Miete zahlen muss. Von dem hieraus ermittelten Einkommen sind Aufwendungen wie Steuern, Krankenversicherung und Kfz-Versicherung abzuziehen. Ein weiterer wichtiger Abzugsposten sind Unterhaltsleistungen für vorrangig Unterhaltsberechtigte. Vorrangig berechtigt für den Unterhalt sind die eigenen Kinder und der Ehepartner. Hat der gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtige selbst Kinder oder ist gegenüber dem Ehepartner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, ist der Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Dies gilt auch, wenn kein Unterhalt bezahlt wird, weil die Kinder bei dem Unterhaltspflichtigen leben und die Ehe ohne Trennung besteht. Auch dann sind vom Einkommen für Kinder die Beträge entsprechend der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Auch weitere Aufwendungen für die Kinder, wie Nachhilfe-, Betreuungs- und Ausbildungskosten können abgezogen werden. In der Regel sind sämtliche Raten für Schulden grundsätzlich ebenfalls vom Einkommen abzuziehen, wie zum Beispiel die Darlehenszahlungen für einen Baukredit oder für den Kauf einer Immobilie.
Schwiegerkind indirekt betroffen
Schwiegerkinder, also zum Beispiel der Ehegatte der Tochter des pflegebedürftigen Elternteils, dürfen nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Allerdings wird das Einkommen des Schwiegerkinds bei der Ermittlung der Unterhaltspflicht des Kindes berücksichtigt. Aber auch für das Schwiegerkind wird ein Selbstbehalt berücksichtigt. Der anrechenbare Selbstbehalt für das Schwiegerkind liegt derzeit (Stand: 2017) bei 1440 Euro. Das heißt, verheiratete Kinder müssen dann Elternunterhalt bezahlen, wenn das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten den erhöhten Selbstbehalt in Höhe von 3240 Euro übersteigt. Allerdings ist von diesem Betrag der Überschuss für den Elternunterhalt nur im Verhältnis des Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes zu bezahlen. Macht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen vom Gesamteinkommen der Ehepartner ein Viertel aus, dann darf von dem Überschuss maximal ein Viertel als Unterhalt verlangt werden. Verdient zum Beispiel der Unterhaltspflichtige 1000 Euro und der Ehegatte 3000 Euro und machen sie lediglich den Selbstbehalt geltend, verbleibt ein Überschuss in Höhe von (4000 minus 3240 sind) 760 Euro. Von diesem Überschuss darf aber der Anteil des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht angetastet werden. Dieser beträgt in diesem Fall drei Viertel (3000 Euro von insgesamt 4000 Euro) des Gesamteinkommens. Folglich kann der Sozialhilfeträger in diesem Fall nur die Zahlung eines Viertels vom Überschuss verlangen, also (760 geteilt durch 4 sind) 190 Euro. Wäre das Kind in diesem Fall geschieden oder nicht verheiratet, müsste es nichts zahlen.
Schonvermögen geltend machen
Zudem darf das Amt nicht auf das sogenannte Schonvermögen der Kinder zugreifen. Zu dem Schonvermögen zählt eine Rücklage in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge sowie ein angemessenes Fahrzeug und eine angemessene selbstbewohnte Immobilie. Jeder, der seine eigene angemessene Wohnung oder sein eigenes angemessenes Haus bewohnt, kann dieses als Schonvermögen geltend machen. Bei Barvermögen reicht ein einfaches Sparkonto für die Altersvorsorge zur Berücksichtigung als Schonvermögen aus. Besondere Anlagen wie eine oft unter diesen Umständen unrentable Riester-Rente oder eine betriebliche Altersvorsorge müssen nicht gebildet werden. Als Schonvermögen werden auch Rücklagen für Sanierungsarbeiten am Haus anerkannt.
Erst das Vermögen der Eltern
Allerdings werden die Kinder erst zur Kasse gebeten, wenn das Vermögen der Eltern verbraucht ist, also das gesamte Bargeld, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Schmuck und zuletzt Haus und Hof. Um zu verhindern, dass das lebenslang angesparte Erbe der Eltern vom Sozialamt vereinnahmt wird, werden oft Vermögen und Grundstücke an die Kinder übertragen. Allerdings sind diese Maßnahmen bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Eltern meistens schon zu spät: Das Sozialamt kann sämtliche Schenkungen der letzten zehn Jahre rückwirkend zurückfordern.
Jedoch verlangt das Amt üblicherweise nicht die Herausgabe eines Hauses, wenn dieses an ein Kind verschenkt wurde, sondern die Zahlung von Wertersatz bzw. das Kind kann die Pflicht zur Herausgabe der Immobilie durch Bezahlung von Wertersatz abwenden. Der Wert eines Hauses kann aber gemindert sein, wenn dem pflegebedürftigen Elternteil zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde. Auch besteht die Möglichkeit, die Übertragung nicht nur als Schenkung zu gestalten, sondern andere Gegenleistungen zu vereinbaren. Denn die Verpflichtung zur Rückgabe oder Herausgabe entsteht nur bei Schenkungen. Hat der Unterhaltspflichtige mit dem pflegebedürftigen Elternteil für die Übertragung von Vermögen oder einer Immobilie als Gegenleistung zum Beispiel vereinbart, die Eltern zu versorgen und zu verpflegen, liegt zumindest keine reine Schenkung mehr vor.
Großelternunterhalt
Es besteht auch die Möglichkeit, als Enkel von den Großeltern auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen zu werden. Voraussetzung ist, dass die Großeltern kein Vermögen und Einkommen haben und die Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhalt zu bezahlen. Allerdings haben in diesen Fällen die Sozialhilfeträger keine Möglichkeit, selbst den Unterhalt von den Enkeln für die Erstattung der Kosten des Pflegeheims einzufordern. Anders als gegenüber den Eltern gehen die Unterhaltsansprüche der Großeltern nicht auf das Amt über, wenn es für die Kosten im Pflegeheim aufkommt. Allerdings können theoretisch die Großeltern die Enkel auf Leistung von Unterhalt verklagen, damit diese die Kosten für das Pflegeheim bezahlen. Für den Erhalt des Platzes im Pflegeheim ist dies jedoch nicht erforderlich, da der Sozialhilfeträger auch so verpflichtet ist, die Kosten zu tragen.
(FMA)
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