341 Anwälte für Fluggastrechte | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Wisser
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Rechtsanwalt Daniel Wisser
Steinstrass & Partner, Wilhelmstr. 18, 57610 Altenkirchen (Westerwald) 6730.8339597783 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Kaufrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Daniel Wisser vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Fluggastrechte
aus 63 Bewertungen Herr Wisser hat mich telefonisch sehr kompetent beraten. Mein Anliegen konnte somit aufgrund seiner hohen fachlichen … (01.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicole Schellenberger
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Rechtsanwältin Nicole Schellenberger
Kanzlei Nicole Schellenberger, Oppelner Strasse 6, 67259 Beindersheim 6833.8099531463 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Nicole Schellenberger ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Fluggastrechte
aus 21 Bewertungen Frau Schellerberger hat uns schnell und kompetent geholfen, wir können sie nur weiterempfehlen! (15.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Folkert Janke
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Janke & Kloth, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Möllendorffstr. 3, 10367 Berlin 6979.5515195036 km
Verkehrsrecht • Reiserecht • Markenrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Folkert Janke ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Fluggastrechte
aus 33 Bewertungen Einem Laien wie mir zu helfen - dafür haben wir in Deutschland ja die Arbeitsteilung - RA Herr Janke hat dies im … (27.05.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Karolin Sauer
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Rechtsanwältin Karolin Sauer
Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte, Oststraße 156, 40210 Düsseldorf 6649.7521120337 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtsfragen im Bereich Fluggastrechte beantwortet Frau Rechtsanwältin Karolin Sauer
aus 62 Bewertungen Frau Sauer hat momentan keine Kapazitäten für mein Anliegen, hat sich aber umgehend bei mir gemeldet. (22.04.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Jörg Marquard
Rechtsanwalt und Notar Jörg Marquard
Kanzlei Wöbken, Braune & Kollegen, Anna-Vogeley-Straße 17, 21337 Lüneburg 6762.0449195649 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Maklerrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Jörg Marquard hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Fluggastrechte
(05.02.2024) Leider konnte mir Herr Marquard nicht weiterhelfen aber er hat sich schnell gemeldet um mir dies mitzuteilen.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Fluggastrechte

Fragen und Antworten

  • Fluggastrechte: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Fluggastrechte umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Fluggastrechte und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Fluggastrechte: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fluggastrechte sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Grundlage der in Deutschland geltenden Fluggastrechte ist vor allem EU-Recht. Die in Form einer EU-Verordnung erlassene Fluggastrechteverordnung gibt Flugpassagieren, deren Flug von einem bestimmten Mangel betroffen ist, seit dem Jahr 2005 verschiedene Rechte. Aufgrund der zum Teil unklaren Formulierung der Fluggastrechteverordnung haben zu ihrer Klarstellung ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die darin enthaltenen Rechte schrittweise ausgeweitet.

Reichweite in örtlicher Hinsicht

Die Fluggastrechteverordnung ist bereits anwendbar, wenn der Start bzw. die Landung auf einem Flughafen innerhalb eines EU-Lands erfolgt. Bei der Landung muss der Sitz des Luftfahrtunternehmens sich allerdings in der EU befinden. Aufgrunddessen gilt die Fluggastrechteverordnung in jedem Fall für Flüge innerhalb der Europäischen Union.

Abgedeckte Arten von Flügen

Die Fluggastrechteverordnung erfasst sowohl Linienflüge wie Charterflüge unabhängig vom Flugpreis. Fluggastrechte gelten sowohl für einen Billigflug wie für einen Flug in der ersten Klasse. Wichtig ist zudem, dass Passagiere über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und - falls entsprechende Zeitangaben fehlen - sich wenigstens 45 Minuten vor der offiziellen Startzeit bei der Abfertigung erschienen sind.

Erfasste Probleme bei Flugreisen

Problemfälle im Rahmen einer Flugreise, die zur Anwendbarkeit der Fluggastrechte führen, sind die Nichtbeförderung, die Flugannullierung und die Flugverspätung. Während bei der Nichtbeförderung der Flug stattfindet, der Passagier aber beispielsweise wegen von ihm nicht zu vertretender Gründe wie häufig einer Überbuchung nicht mit an Bord gelangte, stellt die Flugannullierung einen Flugausfall dar. Letzteres liegt auch vor, wenn ein Flugzeug in der Luft zur Umkehr gezwungen war. Bei Streik, hängt das Greifen der Fluggastrechte davon ab, dass Flugunternehmen ihre verbleibenden Kapazitäten so nutzen, dass die damit verbundenen Flugprobleme Passagiere möglichst wenig beeinträchtigen.

Andere Probleme im Rahmen einer Flugreise wie einen Gepäckverlust erfasst die Fluggastrechteverordnung nicht. In diesem Fall kann jedoch das sogenannte Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf Schadenersatz im Rahmen der Haftung einer Fluggesellschaft regeln. Neben einem solchen Sachschaden deckt das Montrealer Übereinkommen auch Fälle ab, in denen es zu einem Personenschaden oder Verspätungsschaden gekommen ist.

Arten von Ansprüchen

Ausgleichsanspruch und Schadensersatz

Flugreisende, die von einem Flugausfall oder einer Nichtbeförderung betroffen sind, haben einen von der Flugstrecke und Art der jeweiligen Flugbeeinträchtigung abhängigen Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer sogenannten Ausgleichsleistung. Ein Urteil des EuGH erklärt die bei einer Flugannullierung geltenden Regelungen zudem ab einer Flugverspätung von drei Stunden am Ort, der letztendlich Ziel der Flugreise ist, für anwendbar. Durch rechtzeitigte Information und das Anbieten anderweitiger Beförderungen können sich Fluggesellschaften vom Entschädigungsanspruch gegenüber ihren Passagieren befreien. Das Anbieten eines Ersatzflugs entfällt ab einer Benachrichtigung von mehr als zwei Wochen vor dem Abflugtermin. Ein weitergehender Schadenersatz neben der Ausgleichsleistung bleibt grundsätzlich erhalten. Anders als im Fall der Ausgleichsleistung, die es unabhängig vom Vorliegen eines eventuellen Schadens gibt, liegt die Beweislast für den weitergehenden Schadensersatz hingegen beim Reisenden.

Rücktritt und Ticketpreiserstattung

Darüber hinaus kann ein Passagier in Fällen der Flugannullierung, der Nichtbeförderung sowie ab einer Verspätung von fünf Stunden die Erstattung des Ticketpreises und eines frühestmöglichen, kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. den frühestmöglichen Hinflug zum Zielort von der Airline verlangen.

Verpflichtung zu Betreuungsleistungen

Unabhängig davon, ob Flugunternehmen auftretende Probleme zu vertreten haben oder nicht wie im Fall einer Naturkatastrophe oder Terrordrohung, sind sie abhängig von der Flugstrecke bereits ab einer Wartezeit von zwei Stunden zur Erbringung von Betreuungsleistungen gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Konkret zählt dazu die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken, die Bereitstellung von Mitteln der Telekommunikation und unter Umständen auch die Unterbringung in einem Hotel inklusive notwendigem Transport von und zum Flughafen.

Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche sind bei der jeweiligen Fluggesellschaft mittels eines offiziell verfügbaren Beschwerdeformulars geltend zu machen. Bei fehlender Reaktion müssen Passagiere sich an die zuständige nationale Behörde im Land, in dem das Problem aufgetreten ist, wenden. Ab November 2013 soll eine Schlichtungsstelle in bestimmten Fallkonstellationen zum Einsatz kommen.

Mangels einer Regelung zur Verjährung von Ansprüchen in der Fluggastrechteverordnung geht der Bundesgerichtshof in Deutschland von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach dem BGB aus.

(GUE)

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