123 Anwälte für Pflegedienst | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwältin Daniela Hery LL.M. (MedR)
sehr gut
Rechtsanwältin Daniela Hery LL.M. (MedR)
Kanzlei Hery, Adam-Karrillon-Straße 19, 55118 Mainz 6805.7476246068 km
„Medicus curat, advocatus defindit“ - Ihr Anliegen trifft meine Leidenschaft! Online Terminbuchung unter https://medizinrecht-hery.de/
Fachanwältin Medizinrecht • Fachanwältin Strafrecht • Arzthaftungsrecht • Pflegerecht • Betreuungsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Daniela Hery LL.M. (MedR) ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Pflegedienst
aus 22 Bewertungen Ich habe in Frau Hery eine hochkompetente und zugleich sehr einfühlsame Anwältin kennengelernt, die mich durch eine … (29.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Karpinski
sehr gut
Rechtsanwalt Markus Karpinski
Kanzlei für Pflegerecht - Markus Karpinski -, Hinterm Hagen 12b, 59348 Lüdinghausen 6661.2596787423 km
Verständlich. Zugewandt. Kompetent.
Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Pflegerecht • Betreuungsrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Unterhaltsrecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Pflegedienst bietet Herr Rechtsanwalt Markus Karpinski
aus 359 Bewertungen Sehr kompetenter Anwalt, konzentriert , ruhig und sachlich. Habe mein Anliegen in Ruhe vortragen können und habe gut … (21.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Rohde
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Rechtsanwältin Ines Rohde
Rechtsanwältin Ines Rohde, Bernauer Straße 18, 16515 Oranienburg 6951.9223210337 km
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Ines Rohde unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Pflegedienst
aus 12 Bewertungen Frau Rohde hat uns bei der Erstellung eines Ehevertrages beraten. Im Gespräch hat sie verschiedene Varianten … (20.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegedienst

Fragen und Antworten

  • Pflegedienst: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegedienst sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Pflegedienst: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflegedienst umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegedienst und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Pflegedienst ist eine Einrichtung für pflegebedürftige Menschen - z. B. aufgrund ihres Alters oder einer Schwerbehinderung - und kann in den stationären Pflegedienst (z. B. Pflegeheim) und den ambulanten Pflegedienst (Betreuung im Haus des Pflegebedürftigen) unterteilt werden. Beim stationären Pflegedienst wird ein Umzug des Pflegebedürftigen in ein Heim etc. nötig. Dafür wird er dann vor Ort regelmäßig von einer ausgebildeten Fachkraft gepflegt und versorgt. Beim ambulanten Pflegedienst dagegen bleibt der Pflegebedürftige in seinem alten Umfeld wohnen und Beschäftigte des Pflegedienstes kommen ein- bis zweimal am Tag und helfen z. B. bei der Körperhygiene oder im Haushalt.

Um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird, muss der Pflegedienst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen die Pflegekräfte nach § 71 III SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) z. B. nicht nur eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger erfolgreich absolviert haben. Sie müssen zusätzlich innerhalb der letzten acht Jahre für mindestens zwei Jahre in ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben. Außerdem muss der Pflegedienst eine konstante Pflege seiner Kunden - auch während der Nacht - gewährleisten können, mobil und ständig erreichbar sein sowie über eigene Geschäftsräume verfügen. Wichtig ist ferner, dass der Pflegedienst eine Versicherung abschließt, z. B. eine Berufshaftpflichtversicherung, die einstandspflichtig wird, wenn der Pfleger einen Pflegefehler macht und einen Personenschaden oder einen Sachschaden während der Arbeit verursacht. Wird ein Versicherungsfall bejaht, kann der Pflegebedürftige Schadenersatz verlangen.

Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung nur dann (zum Teil) die Kosten für die Pflege übernimmt, wenn sie mit dem Pflegedienst einen sog. Versorgungsvertrag geschlossen hat. Darin werden etwa Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen - also z. B. Verabreichung von einem Arzneimittel oder Regeln zur Berechnung des Entgelts - niedergeschrieben. Egal ob zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Heimvertrag oder ein Pflegevertrag geschlossen wird: Der Versorgungsvertrag gilt mittelbar auch für den Pflegebedürftigen.

Während der Heimvertrag mit dem stationären Pflegedienst abgeschlossen wird, kommt grundsätzlich zwischen ambulantem Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Pflegevertrag zustande. Hier sollten unter anderem Regelungen dazu getroffen werden, in welchen Fällen eine Kündigung des Vertrags möglich ist. So sollte der Pflegedienst den Vertrag z. B. nicht mit einer zu kurzen Frist kündigen können, weil der Pflegebedürftige sonst Gefahr läuft, für eine gewisse Zeit keine Pflegeleistungen zu erhalten, wenn er nicht sofort einen neuen Pflegedienst findet. Auch zur Haftung und zur Schweigepflicht des Pflegedienstes sowie zum Zutrittsrecht in die Immobilien der Kunden sollte eine Vorschrift in den Vertrag aufgenommen werden. Ebenso sollte geregelt werden, dass der Leistungsumfang geändert werden kann, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise in die nächsthöhere Pflegestufe eingeordnet wurde und nun noch mehr Pflege bedarf. Letztendlich sollten auch Sonderwünsche des Kunden - wie ein Rauchverbot des Pflegers in der Nähe des Kunden - explizit im Vertrag niedergeschrieben werden.

(VOI)

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