338 Anwälte für Reisekatalog | Seite 15

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Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Arndt Holzhauser
Kanzlei Arndt Holzhauser, Martin-Hoop-Straße 1, 02625 Bautzen 7113.7868805225 km
Fachanwalt Strafrecht • Reiserecht • Verkehrsrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Reisekatalog hilft Ihnen Herr Rechts- und Fachanwalt Arndt Holzhauser
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Herr Rechtsanwalt Johannes Rieder bietet im Bereich Reisekatalog Rechtsberatung und Vertretung
(23.08.2023) Herr Rieder nimmt sich stets Zeit für eine fundierte Analyse der Situation; die Beratung ist jederzeit absolut …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisekatalog

Fragen und Antworten

  • Reisekatalog: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reisekatalog umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisekatalog und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Reisekatalog: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisekatalog sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Die meisten Fernwehgeplagten werfen erst einen Blick in den Reisekatalog, bevor sie ihren Urlaub buchen. Denn im Reisekatalog finden sich nicht nur die AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) des Reiseveranstalters. Der muss im Reisekatalog laut § 4 BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV - nämlich mindestens Angaben zum Reisepreis, zur Höhe einer gegebenenfalls zu leistenden Anzahlung und zur Fälligkeit des Restbetrags machen. Je nach Notwendigkeit muss der Reiseveranstalter im Reisekatalog außerdem über z. B. Visa-Bedingungen, die Unterbringung oder die Reiseroute informieren.

Diese Angaben im Reiseprospekt müssen nach § 4 BGB-InfoV deutlich lesbar, klar und genau sein. Das bedeutet z. B., dass sie an auffälliger Stelle im Reisekatalog platziert sein müssen, damit der Leser ohne lange Suche auf die Informationen aufmerksam wird. Schließlich sind die Angaben für den Reiseveranstalter verbindlich und werden Teil vom Reisevertrag. Daher muss sich der Urlauber ein zutreffendes Bild von der Reise machen können, weshalb sowohl positive als auch negative Aspekte - z. B. hellhörige Hotelwände - im Reisekatalog genannt werden müssen. Sind die Angaben falsch, liegt ein Mangel nach § 651c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Wird der Reisemangel nicht beseitigt, ist im Rahmen der Gewährleistung eine Kündigung des Vertrags möglich. Unter Umständen kann der Reisende auch Schadenersatz oder - wenn der Mangel z. B. zu einem Personenschaden führt - Schmerzensgeld verlangen. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der Urlauber seine Reise in einem Reisebüro oder über das Internet gebucht hat.

Hat der Reiseveranstalter jedoch bestimmte Unannehmlichkeiten im Reisekatalog benannt, liegt kein Mangel vor, der den Feriengast dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schließlich hat er seine Pauschalreise trotz Kenntnis der Beeinträchtigung gebucht. Außerdem kann der Veranstalter vor Vertragsschluss nach § 4 II BGB-InfoV Änderungen vornehmen, sofern er sich das Recht dazu im Reisekatalog vorbehalten hat.

Der Reisewillige sollte sich den Reiseprospekt also sehr gründlich durchlesen, denn oftmals versuchen Veranstalter, Missstände mit schönen Formulierungen zu verschleiern. So bedeutet etwa „Meeresseite" nicht, dass man ein Hotelzimmer mit Meeresblick bekommt. Man muss vielmehr damit rechnen, dass die Unterkunft zwar auf der Meeresseite liegt, der Blick aufs Meer aber durch andere Hotelwände oder Immobilien verdeckt wird. „Kinderfreundliches Haus" heißt etwa, dass ständig mit Kinderlärm zu rechnen ist, und „Jugendliches Publikum" bzw. „Hotel für Unternehmungslustige" bedeutet ständige Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe durch angrenzende Discos oder Kneipen. Diese Wortwahl ist sogar zulässig. Verboten sind aber Ausdrücke wie „aufstrebender Ferienort" oder „neu eröffnetes Hotel", falls damit über den störenden Baulärm hinweggetäuscht werden soll.

Wurde der Traumurlaub wegen falscher Angaben im Reisekatalog zum Horrortrip und blieben Abhilfeersuchen der Reisenden unberücksichtigt, bleibt manchmal nichts anderes übrig, als Klage einzureichen. Ein Rechtsanwalt, der auf das Reiserecht spezialisiert ist, kann bei der Geltendmachung der Forderung bestimmt weiterhelfen.

(VOI)

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