188 Anwälte für Verband | Seite 3
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verband
Fragen und Antworten
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Verband: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verband sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Verband: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Verband umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verband und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Ein Verband ist ein Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zu einem bestimmten Zweck. Dabei verbindet die Verbandsmitglieder regelmäßig ein bestimmtes Interesse im Gegensatz zu anderen Interessengruppen. Man spricht auch von sog. Interessenverbänden.
Arbeitgeberverbände stellen beispielsweise das Gegenstück zu Gewerkschaften dar. Diese Verbände können für ihre Mitglieder z. B. einen Tarifvertrag aushandeln oder diese vor Gericht vertreten. So trifft bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht selten der Vertreter eines Arbeitgeberverbandes auf einen Gewerkschaftsvertreter. Ähnlich ist das Verhältnis zwischen Mieterverband und Haus- und Grundbesitzerverband.
Der Verband ist keine eigene Rechtsform. Meist ist der Verband rechtlich ein eingetragener Verein (e. V.) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder ein sog. nicht rechtsfähiger Verein. Entsprechend dem Vereinsrecht ist der Zweck des Verbandes dann regelmäßig in einer Satzung festgeschrieben. Finanziert werden Verbände für gewöhnlich über Mitgliedbeiträge und ggf. Spenden.
Besondere Bedeutung haben Verbände und Verbandsklagen im Verbraucherrecht. So kann eine Verbraucherzentrale bei einem Wettbewerbsverstoß beispielsweise wegen unerlaubter Werbung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Klage erheben, obwohl sie am Wettbewerb an sich gar nicht teilnimmt. Verbandsklagen schützen so insbesondere Verbraucher, die ansonsten nach UWG keine Klagebefugnis hätten. Nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) kann mit einer Verbandsklage die Unterlassung unwirksamer AGB oder die Einhaltung der Verbraucherrechte geltend gemacht werden.
Im Verwaltungsrecht ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich nur der unmittelbar Betroffene klageberechtigt. Im Bereich Umweltschutz kann aber beispielsweise ein Naturschutzverband nach § 64 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dennoch befugt sein, eine Verbandsklage einzureichen.
(ADS)
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