Art | Erläuterung |
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG | - Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien
- Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke)
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Häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG | Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann bei der Einkommensteuer pauschal ein Betrag in Höhe von EUR 1.260,00 als Jahrespauschale in Abzug gebracht werden. |
Home-Office-Pauschale nach § 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG | Die Home-Office-Pauschale wird dauerhaft auf EUR 6,00 pro Tag und maximal EUR 1.260,00 pro Jahr angehoben. |
Lineare Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG) | Der lineare AfA-Satz für erstellte Wohngebäude nach dem 31.12.2022 wird von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben. |
Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a S.1 Nr. 1a EStG | Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 von bisher EUR 1.200,00 auf EUR 1.230,00 erhöht. |
Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 S. 6 EStG | Ab dem 01.01.2023 greift der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben. |
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) | Der Sparer-Pauschbetrag steigt von EUR 801,00 bzw. EUR 1.602,00 bei Zusammenveranlagung auf EUR 1.000,00 bzw. EUR 2.000,00. |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 2 S. 1 EStG | Der Entlastungsbetrag wird um EUR 252,00 auf EUR 4.260,0 angehoben. Der Arbeitgeber hat den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechend zu berücksichtigen. |
Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag ( § 32 Abs. 6 S. 6 EStG) | Das Kindergeld wird auf EUR 250,00 je Kind erhöht. Ebenso erhöht sich der Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf). |
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG) | Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen wird zukünftig jährlich angehoben. Der Höchstbetrag steigt 2023 auf EUR 10.908,00 und ab 2024 auf EUR 11.604,00. |
Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 S. 1 EStG | Der Ausbildungsfreibetrag wird von EUR 924,00 auf EUR 1.200,00 angehoben. |