Abmahnung/Vertragsstrafe IDO

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Update 06/2024

Der IDO macht weiter Vertragsstrafenforderungen geltend. In dem uns vorliegenden Fall hatte der Mandant im Jahr 2019 eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Konkret ging es um fehlenden Angaben zumn Grundpreis. Hiergegen soll der Mandant konrekt verstoßen haben. Anders als im damaligen Fall macht der Mandant aber Angaben zum Grundreis. Aufgrund der Gesetztesänderung (Mai 2020) hätte der Grundpreis in 1 Kilo und nicht in 100 g angebeben werden müssen.

Wir haben weiter Bedenken, was die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Vdertragsstrafen anbelangt. Der IDO ist nicht mehr aktivlegitimiert. Es besteht auch weiter der Verdacht, dass die damalig ausgesprochenen Abmahnungen rechtsmissbrtäuchlich waren. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.   

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite.

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Aktuell (Schreiben vom 21.11.2023) liegt uns mal wieder eine Vertragsstrafenforderung des  IDO Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V. (IDO) zur Bearbeitung vor. Der Abgemahnte hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben. Hiergegen soll er nun verstoßen haben. Gefordert wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 €.

Der IDO war in der Vergangenheit für das Aussprechen einer Vielzahl von Abmahnungen bekannt. Dem Verband aus Leverkusen gehören nach eigenen Angaben 2.750 Mitglieder (Stand März 2023) aus den verschiedensten Wirtschaftsbereichen an. Es hat aber immer wieder Urteile gegeben, die die Ansprüche des IDO zurückgewiesen haben.

Seit 2022 dürfen solche Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen worden sind. Dies hat der IDO bis heute nicht geschafft mit der Folge, dass er aktuell keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen darf.

Ob er Vertragsstrafen einfordern darf ist umstritten.  Das OLG Köln hat festgestellt, dass die  Geltendmachung von Vertragsstrafe durch den IDO rechtsmissbräuchlich ist. Hier ging es aber um einen speziellen Einzelfall.

Wir empfehlen sich gegen solche Forderungen zu wehren. Auch sollte die Unterlasungserklärung gekündigt werden.

Wenn auch Sie eine Vertragsstrafenforderung erhalten haben helfen wir Ihnen gern.

Wir sind schon seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht aktiv und konnten schon tausenden Abgemahnten helfen. Wir kennen den IDO schon seit Jahren.  Senden Sie uns einfach die Abmahnung per Mail an kanzlei[at]dr-schenk.net oder rufen Sie uns einfach an unter 0421-56638780


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