Das Patent: So schützen Sie sich gegen Ideenklau
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Das Patent - Rezept für Daniel Düsentrieb und Kollegen
Im Comic ist die Erfinderwelt noch in Ordnung, doch in der Realität wird es für Tüftler immer schwieriger, sich gegen Ideenklau zu wehren. Besonders Unternehmen der Investitionsgüterindustrie sind von Produktpiraterie und Plagiaten betroffen, was Milliardenschäden verursacht. Dies zeigt, dass der Schutz geistigen Eigentums zunehmend an Bedeutung gewinnt. Wann empfiehlt sich eine Patentierung, wie bekommt man ein Patentrecht und wie kann man sein Recht als Inhaber durchsetzen?
Patent-Rezept - Nomen est omen
Der Begriff Patent-Rezept kommt nicht von ungefähr: Es waren ausgerechnet Kochrezepte die - ähnlich wie das heutige Patent - bereits 500 v. Chr. in der früheren griechischen Kolonie Sybaris an der Ostküste Kalabriens für ein Jahr besonders geschützt wurden. Im venezianischen Gesetz 1474 wurde der Nachahmungsschutz erstmals schriftlich verankert. Im Vergleich zu England und Frankreich entwickelte sich das Patentrecht in Deutschland relativ spät und erst im Jahr 1877 trat das erste Patentgesetz in Kraft. Mittlerweile ist der Patentschutz umfangreich gesetzlich geregelt und das Deutsche Patentrecht so weitgehend auf europäischer Ebene umgesetzt worden wie kaum ein anderes Rechtsgebiet: Im Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) finden sich nahezu alle Vorschriften des deutschen Patentgesetzes (PatG) entsprechend wieder.
Welche Rechte verleiht ein Patent?
Das Patentrecht knüpft, wie auch das Musterrecht, an den Schutz geistigen Eigentums an. Mit dem Patent wird eine Erfindung geschützt. Allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Patentschutz wirksam wird. Grundlegende Voraussetzung eines jeden Patentrechts ist, dass die mit ihm zu schützende Erfindung veröffentlicht wird. Sind alle Anforderungen gegeben und ist das Patent erteilt, kann der Patent-Inhaber auf dem Klageweg sein Patentrecht durchsetzen und von demjenigen, der sein Recht verletzt, Unterlassung und Schadensersatz beanspruchen.
Was wird mittels Patent geschützt?
Das Patentrecht dient dem Schutz von Erfindungen. Eine Erfindung ist die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Gegenstand der Erfindung kann sowohl ein Produkt als auch ein Verfahren sein. Aufgrund der Erfindung selbst entsteht in der Person des Erfinders bereits das gesetzlich geschützte, sogenannte Erfinderrecht, aus dem sich unter anderem auch das Recht auf das Patent ableitet.
Weiter muss die Erfindung neu sein. Als neu gilt alles, was zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht dem Stand der Technik entspricht. Nicht patentfähig ist alles, was einen Tag vor der Anmeldung der Öffentlichkeit bereits bekannt war - auf die konkrete Form, wie dies geschehen ist (z.B. schriftlich, mündlich, durch Benutzung), kommt es nicht an. Wurde beispielsweise das Produkt bereits zuvor auf einer Messe vorgestellt oder das Verfahren in einer Doktorarbeit veröffentlicht, scheidet die Patentfähigkeit aus. Ein weiterer Grund, der das Patentrecht ausschließt, ist gegeben, wenn die Erfindung bereits patentiert ist. Dieser Schutz der Rechtsinhaber älterer Patente folgt aus dem im Patentrecht geltenden Prioritätsprinzip.
Außerdem muss die Erfindung aus einer erfinderischen Tätigkeit herrühren. Dazu darf sie sich nicht naheliegender Weise aus dem technischen Stand ergeben, wie es zum Beispiel bei einer bloßen Kombination bekannter Einzelmaßnahmen der Fall ist. Deshalb ist die objektive Bewertung des Erfindungsgegenstands und der Leistung des Erfinders auch einem Fachmann überlassen.
Schließlich wird vorausgesetzt, dass sich der Erfindungsgegenstand gewerblich nutzen lässt, d. h. er muss technisch brauchbar, funktionsfähig und zufallsunabhängig wieder herstellbar sein. Eine theoretische Bedeutung allein reicht nicht aus. Fehlt es an der Patentfähigkeit, kommt für die Erfindung allenfalls der Schutz als so genanntes Gebrauchsmuster in Betracht.
Was muss die Patentanmeldung beinhalten?
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichende Anmeldung muss folgende notwendige Inhalte aufweisen: den Antrag auf Patenterteilung, eine kurze, präzise Erfindungsbeschreibung, den oder die Patentansprüche (Was soll als patentfähig geschützt werden?), eine ausführliche Darstellung der Erfindung inklusive dazu gehörender Zeichnungen. Die Patentschrift besteht aus einem Titelblatt, der Darstellung des Technikstands, dem technischen Problem, die auf der Erfindung basierende Lösung, deren Vorteile und die Patentansprüche.
Hinweis: Für inländische Anmelder ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und Patentanwalt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zwar nicht vorgeschrieben, aber in vielen Fällen zu empfehlen.
Wie geht es nach der Anmeldung weiter?
Etwa 18 Monate nach ihrer Einreichung wird die Patentanmeldung offengelegt und in der Offenlegungsschrift veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kann jedermann die Anmeldung einsehen.
Wurde dies zuvor beantragt, wird zudem die Patentfähigkeit der Erfindung geprüft. Wenn der Gegenstand die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt der Erteilungsbeschluss, also die Zustimmung der Prüfstelle zur Erteilung des Patents. Dieser Beschluss wird dann zusammen mit der Patentschrift im Patentblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung tritt der gesetzliche Schutz des Patents ein. Die Erfindung ist damit für zwanzig Jahre geschützt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Hinweis: Gewerbliche Schutzrechte sind für Unternehmen wichtige Instrumente zum Schutz ihres geistigen Eigentums vor Produktpiraten und Nachahmern. Mehr zu einem weiteren Schutzrecht, dem Gebrauchsmuster, erfahren Sie in einem eigenen Ratgeber.
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