Probleme im Scheidungsverfahren beim Vermögensausgleich

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Vermögensauseinandersetzung durch Zugewinnausgleich – nicht so einfach, wie es aussieht

Die Scheidungsrate in Deutschland hat sich in den letzten Jahren leicht rückläufig entwickelt. Bei einer Gegenüberstellung von Ehescheidungszahl und Einwohnerzahl führte das Bundesland Bremen die Statistik der geschiedenen Ehen im Jahr 2016 an. Im Falle einer Trennung ist es sinnvoll, sich kurzfristig von einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt darüber beraten zu lassen, welche Regelungen im Fall einer Ehescheidung notwendig sind. Den Scheidungsantrag selbst kann der Anwalt frühestens dann einreichen, wenn seit der Trennung der Eheleute mindestens 10 Monate vergangen sind. Zu den zu regelnden Scheidungsfolgesachen gehört neben der Hausratsteilung und dem Versorgungsausgleich auch die Vermögensaufteilung.

Zugewinnausgleich als gesetzlicher Regelgüterstand

Grundlage für die Vermögensaufteilung ist der eheliche Güterstand. Haben die Eheleute sich nicht für Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entschieden und diese Entscheidung in einem Ehevertrag notariell beurkunden lassen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft können einige Probleme auftreten. Es ist deshalb wichtig, den Rat eines im Familienrecht erfahrenen Anwalts zu suchen. Das Prinzip der Berechnung von Zugewinn ist einfach. Für jeden Ehepartner werden das Anfangsvermögen am Hochzeitstag und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet. Bleibt nach Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen ein positiver Wert, besteht eine Ausgleichsverpflichtung.

Hier kann es jedoch bei der Berechnung extreme Probleme geben

Die ständig voranschreitende Veränderung der Kaufkraft wirkt sich auch auf die Entwicklung der Vermögenswerte eines Ehepaars aus. Um hier zu einer gerechten Verteilung des ehelichen Vermögens zu kommen, wird das Anfangsvermögen mit einer Spezialformel auf das Kaufkraftniveau des Endvermögens indiziert.

Ein weiteres Problem ist die Behandlung von Vermögen aus privilegiertem Erwerb. Höchstpersönliche Leistungen wie Abfindungen, Unfallrenten, Lottogewinne und ähnliche Zuwendungen unterliegen häufig der Ausgleichspflicht. Erbschaften sind jedoch kein ausgleichspflichtiger Zugewinn. Ihr Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Zugewinn bezüglich der Erbschaft entsteht erst, wenn der Nachlass eine Wertsteigerung erfährt. Wird ein geerbtes Grundstück zum Bauland erklärt, oder wird es bebaut, profitiert der Ehegatte von dieser Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich.

Zu beachten ist auch, dass Ansprüche aus Zugewinnausgleich schon innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren. Es ist also sinnvoll, nach Trennung und Zustellung eines Scheidungsverfahrens die Auskunft über den Zugewinn zu verlangen, wenn ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll.


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