Streit um den Dienstwagen bei Kündigung
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Wie verhält es sich bei einer Kündigung mit dem Dienstwagen? Hat der Arbeitnehmer das Recht, den Dienstwagen weiter zu benutzen, gegebenenfalls auch für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses?
- Die Antwort lautet: Grundsätzlich nein! In der Regel muss der Dienstwagen in diesem Fall nach Ende der Kündigungsfrist herausgegeben werden.
- Nur bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung kann der Arbeitgeber den Dienstwagen nicht sofort zurückfordern. Entschieden hat dies das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2010, 12 Sa 1376/10).
Der Grundsatz:
In der Regel wird der Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens ist eine Sachleistung und – rechtlich gesehen - ein Vergütungsbestandteil. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen deshalb nutzen, solange ein Vergütungsanspruch besteht. Das gilt grundsätzlich während des Laufes der Kündigungsfrist und auch bei einer Freistellung.
Bei einer Kündigung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge kündigungsschutzrechtlicher Streitigkeit oftmals unklar. Ein Streit vor Gericht kann lange dauern, manchmal sogar Jahre. Trotzdem muss der Arbeitnehmer den Dienstwagen grundsätzlich erst einmal mit Ablauf der Kündigungsfrist herausgeben. Dem Arbeitnehmer bleibt in diesem Fall nur, Schadensersatz geltend zu machen, wenn sich herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
Die Ausnahme:
In einem aktuellen Fall hat das LAG Hamm Regeln aufgestellt, wann der Arbeitnehmer den Dienstwagen trotz Kündigung ausnahmsweise weiter behalten darf. Eine Führungskraft wurde wegen derselben Angelegenheit zunächst abgemahnt und dann gekündigt. Anschließend wurde dem Arbeitnehmer erneut gekündigt, weil er den Dienstwagen nicht herausgab.
Das Gericht entschied, dass die erste Kündigung offensichtlich unwirksam war, weil nach einer Abmahnung wegen derselben Sache nicht noch gleichzeitig gekündigt werden kann. Damit gab es keinen Herausgabeanspruch und demzufolge keinen Grund für die zweite Kündigung.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Prozess obsiegt und er deswegen Anspruch auf die weitere Zurverfügungstellung des Fahrzeugs hat. In diesem Falle wäre es unbillig, dem Kläger lediglich einen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum des Entzugs des Fahrzeugs zuzuerkennen.“
Fazit für die Beratung:
Der Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung ist sicherlich ein Ausnahmefall. Deshalb sollte der Arbeitnehmer sich arbeitsrechtlich beraten lassen, ob ein solcher Ausnahmefall überhaupt vorliegt. Im Regelfall ist der sicherere Weg, den Kündigungsschutzprozess zu führen und in diesem Verfahren zugleich Schadensersatz wegen des Entzuges des Dienstwagens geltend zu machen. Dann ist man auf der sicheren Seite.
Stand: April 2024
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MAX VAN DER LEEDEN ∙ Kanzlei für Arbeitsrecht ∙ Fachanwalt für Arbeitsrecht
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