Werktitel: Diese Rechte haben Sie bei Titelklau
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Ein Werktitel ist mehr als nur der Name Ihres Projekts. Oft ist es ein langer Weg, den perfekten Titel zu finden. Schließlich trägt er wesentlich zur Identität und Wiedererkennung Ihres Werkes bei. Wenn dann jemand den Werktitel unerlaubt für sein Projekt verwendet, kann das sehr frustrierend sein. Dieser Ratgeber soll Ihnen einen Überblick darüber geben, was unter einem Werktitel zu verstehen ist und welche Rechte Ihnen zustehen.
Werktitel sind im deutschen Markenrecht nach § 5 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Dabei ist zwischen dem Werk selbst und seinem Titel zu unterscheiden.
Werk im Sinne des Markenrechts
Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs Werk. Allerdings finden sich in § 5 Abs. 3 MarkenG Beispiele dafür, welche Erzeugnisse Werkcharakter haben. Dort heißt es:
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Für die sonstigen vergleichbaren Werke kommt es darauf an, dass sie immaterielle Arbeitsergebnisse darstellen, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2019 - I ZR 97/17).
Beispiele für Werke im Sinne des Markenrechts
Folgende Tabelle enthält Beispiele von Produkten, denen gemäß § 5 Absatz 3 MarkenG Werkcharakter zukommt:
Druckschriften | Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Journale, Magazine, Warenkataloge, Partituren |
Filmwerke | Kinofilme, Fernsehsendungen, Serien, Nachrichtenmagazine |
Tonwerke | Werke der klassischen Musik, Popsongs, Hörfunksendungen, Hörbücher |
Bühnenwerke | Theaterstücke, Opern, Musicals |
Vergleichbare Werke | Computerprogramme, Computerspiele, Apps, Datenbanken, Festivals, Veranstaltungen |
Das versteht man unter einem Werktitel
Der Werktitel bezieht sich nicht auf den Anbieter, sondern auf das Werk. Voraussetzung ist also, dass es ein Werk gibt. Er muss unterscheidungs- beziehungsweise kennzeichnungskräftig sein, er muss das Werk also individualisieren.
Dabei genügt ein Mindestmaß an Individualität. Es ist nicht erforderlich, dass der Titel besonders originell oder einprägsam ist. Es muss dem Verkehr lediglich möglich sein, das Werk anhand des Titels von anderen Werken dieser Art zu unterscheiden.
Nicht ausreichend sind jedoch reine Gattungsbezeichnungen wie „Zeitung“ oder „Anzeiger“ und Titel, die sich unmittelbar aus dem Inhalt des Werks ergeben und diesen nur beschreiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Werktitel aufgrund seiner Bekanntheit Verkehrsgeltung erlangt hat.
Ist die gewählte Bezeichnung schon geschützt?
Wenn Sie für Ihr Werk einen Titel gefunden haben, wollen Sie ihn in der Regel im geschäftlichen Verkehr benutzen. Dann sollten Sie eine Titelschutzrecherche durchführen, denn es trifft Sie eine Nachforschungspflicht.
Diese beinhaltet, sich vor einer Benutzungsaufnahme nach ähnlichen Werktiteln zu erkundigen. Andernfalls könnte ein Titelinhaber aus seinem Recht gegen Sie vorgehen. Für Buchtitel können Sie beispielsweise eine Anfrage an die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt am Main richten oder im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) nachschauen.
Der Werktitelschutz
Der Werktitelschutz entsteht in der Regel mit der Aufnahme der Benutzung des Titels. Voraussetzung ist, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Titel handelt und das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, kann Titelschutz durch Erwerb von Verkehrsgeltung erlangt werden.
Mithilfe einer Titelschutzanzeige ist es zudem möglich, den Schutz des Werktitels vorzuverlagern. Dazu muss das Werk jedoch innerhalb einer angemessenen Frist (bei Büchern z. B. sechs Monate) tatsächlich erscheinen.
Der Werktitel verleiht seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht. Er kann daher Dritten eine titelmäßige Benutzung verbieten. Gegen Verstöße kann er unter anderem mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vorgehen. Wegen des hohen Prozessrisikos kommt es jedoch meist zu außergerichtlichen einvernehmlichen Lösungen.
Sie sind Inhaber eines Werktitels und wollen sich gegen einen Dritten wehren? Ein Anwalt für Markenrecht hilft Ihnen dabei. Finden Sie ihn noch heute auf anwalt.de.
Werktitel und Marke
Der Unterschied zwischen Werktiteln und Marken besteht darin, dass der Werktitel primär inhaltsbezogen ist und keinen Herkunftshinweis darstellt. Ein Werktitel soll ein Werk von anderen Werken unterscheiden, während eine Marke der Unterscheidung der betrieblichen Herkunft dient. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich Werktitel und Marke überschneiden. Die Verwendung eingetragener Marken in Buchtiteln kann ebenfalls zulässig sein. Voraussetzung ist, dass nur so hinreichend wirksam auf den Inhalt des Buches hingewiesen werden kann und eine Verwechslung über die Herkunft ausgeschlossen ist.
Vorteile eines Werktitels gegenüber einer Marke
Der Werktitelschutz zeichnet sich gegenüber dem Markenschutz durch mehrere Vorteile aus:
Für den Werktitelschutz ist weder eine Eintragung noch eine Registrierung erforderlich, was Anmeldegebühren spart und zu einem schnelleren Schutz ab Beginn der Benutzung führen kann.
Bei manchen Werkkategorien (z. B. Zeitungen) werden geringere Anforderungen an die originäre Unterscheidungskraft gestellt.
Bei Werktiteln ist auch nur ein regionaler Schutz möglich.
Vorteile einer Markenanmeldung gegenüber dem Werktitelschutz
Gegenüber dem Werktitelschutz hat die Markenanmeldung folgende Vorteile:
Werktiteln fehlt in der Regel die herkunftsidentifizierende Funktion, weshalb ihre Verwendung für andersartige Waren oder Dienstleistungen nicht verhindert werden kann. In diesen Fällen bietet das Markenrecht einen weiter gehenden Schutz. Eine Ausnahme stellen bekannte Titel von periodisch erscheinenden Werken dar.
Der Markenanmelder genießt eine fünfjährige Schonfrist, bevor er die Marke benutzen muss. Bei einem Werktitel besteht nach der Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige nur eine kurze Frist, bis das Werk tatsächlich erscheinen muss.
Das Markenrecht ist aufgrund der Eintragung im Streitfall leichter zu beweisen als die Benutzungsaufnahme oder Verkehrsgeltung des Werktitels.
Der urheberrechtliche Werkbegriff
Werke im Sinne des Markenrechts darf man nicht mit Werken im Sinne des Urheberrechts verwechseln. § 5 MarkenG liegt ein eigener kennzeichenrechtlicher Werkbegriff zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2019 - I ZR 97/17). Auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit nach § 2 Urhebergesetz (UrhG) kommt es nicht an – sie ist aber ein wichtiges Indiz.
Damit der Werktitel auch nach dem Urheberrecht geschützt wird, muss er – und nicht nur das Werk selbst – eine persönliche geistige Schöpfung mit hinreichender Gestaltungshöhe darstellen. Da ein Werktitel aber regelmäßig nur der Unterscheidung von anderen Werken dient und aus wenigen Worten besteht, erfüllt er diese Voraussetzung in der Regel nicht. Das Werk kann bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch urheberrechtlich geschützt sein und sein Titel wird dann gegebenenfalls nach dem Markenrecht geschützt.
(PBI)
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