74 Anwälte für Patentverletzung | Seite 4

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Patentanwältin Sharon Udovcic
BAUER WAGNER PELLENGAHR SROKA Patent- & Rechtsanwalts PartGmbB, Grüner Weg 1, 52070 Aachen 6629.6083149157 km
Markenrecht • Patentrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Designrecht
Frau Patentanwältin Sharon Udovcic bietet Rat und Unterstützung im Bereich Patentverletzung
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Patentanwalt Dr. Johannes Gierlich
Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB, Gerbermühlstr. 11, 60594 Frankfurt am Main 6827.6085805131 km
Patentrecht • Markenrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Patentverletzung steht Ihnen Herr Patentanwalt Dr. Johannes Gierlich gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Patentverletzung

Fragen und Antworten

  • Patentverletzung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Patentverletzung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Patentverletzung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Patentverletzung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Patentverletzung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Ein Patent ist ein Schutzrecht auf eine technische Erfindung. Wie andere gewerbliche Schutzrechte - z. B. ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster -, gilt auch der Patentschutz grundsätzlich gegenüber jedermann. Ein Patentinhaber, der nicht zwangsläufig mit dem Erfinder identisch sein muss, darf jedermann die Nutzung des Patents untersagen. Andererseits kann ein Patentinhaber Dritten in der Regel durch Erteilung einer Lizenz auch ein Nutzungsrecht einräumen.

Eine Patentverletzung stellt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des aus dem Patent folgenden Schutzrechts dar, weil der Verletzer kein bzw. kein entsprechendes Nutzungsrecht besitzt. Betroffen ist dabei nicht nur die Herstellung, sondern auch der Vertrieb eines patentverletzenden Produkts. Ob die Verletzung dabei auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder bloßem Zufall beruht, ändert grundsätzlich nichts am Vorliegen einer Patentverletzung. Bei Verdacht auf eine Patentverletzung hilft ein Patentanwalt, den Sachverhalt zu prüfen und aufgrund der den Patentinhaber treffenden Beweislast für die Verletzung Beweise sichern. Liegt eine Patentverletzung vor, so hat ein Patentinhaber mehrere zivilrechtliche Ansprüche. Deren Durchsetzung besorgt in der Regel ein Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit einem Patentanwalt. Die Erhebung einer Klage gegen den Verletzer setzt zwar keine vorherige Abmahnung bzw. eine einstweilige Verfügung voraus. Aus Gründen der Beschleunigung - insbesondere, um Vertrieb und Vermarktung entsprechender Produkte zu stoppen - sowie der Rechtssicherheit empfiehlt sich die bloße Klageerhebung jedoch nicht. Ein entsprechender Zivilprozess im Patentrecht endet im Übrigen statt durch Urteil auch häufig durch einen Vergleich. Wegen der Patentverletzung ist außerdem ein Strafverfahren möglich.

Unterlassungsanspruch

Ein Patentinhaber hat gegenüber dem Verletzer einen aus dem Patentgesetz folgenden Anspruch auf Unterlassung der Patentverletzung. Eine Abmahnung dient in diesem Zusammenhang dazu, die für die Patentverletzung verantwortliche natürliche oder juristische Person aufzufordern, diese künftig zu unterlassen. Außerdem ermöglicht sie eine eventuelle außergerichtliche Streitbeilegung.

Zum Nachweis der Ernsthaftigkeit liegt der Abmahnung regelmäßig eine Unterlassungserklärung bei, die für den Fall weiterer Verletzungen eine Vertragsstrafe vorsieht. Zu deren Abgabe ist der Abgemahnte grundsätzlich verpflichtet. Durch die Annahme der Unterlassungserklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, aufgrund dessen der Vertragspartner bei einer folgenden Patentverletzung die festgelegte Vertragsstrafe fordern kann.

Anspruch auf Vernichtung und Beseitigung

Das Patentgesetz gibt darüber hinaus einen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse und der in seinem Eigentum stehenden, zur Herstellung verwendeten Materialien und Geräte. Zudem kann der Patentinhaber deren Beseitigung mittels Rückruf entsprechender Produkte und ihre Entfernung aus dem Vertrieb verlangen.

Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Dieser Anspruch dient dem Patentinhaber dazu, den Umfang der Patentverletzung feststellen zu können. Auf ein Verschulden kommt es dafür nicht an. Dieser Auskunftsanspruch dient insbesondere im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage zur Bezifferung des Schadensausmaßes.

Schadensersatzanspruch

Anders als der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch setzt der Anspruch auf Schadenersatz Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit bei der begangenen Patentverletzung voraus. Der Rechtsinhaber kann den Schadensersatzanspruch dabei nach seiner Wahl auf drei Weisen geltend machen. Entgangener Gewinn kann zum einen geltend gemacht werden, zum anderen ist es möglich, vom Verletzer seinen durch die Patentverletzung erzielten Gewinn zu fordern. Die dritte Möglichkeit besteht in der sogenannten Lizenzanalogie. Der Verletzer muss zahlen, was der Patentinhaber mit der angenommenen Erteilung einer Lizenz hätte einnehmen können.

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Stellt sich heraus, dass keine Patentverletzung vorliegt, weil das Patent beispielsweise gelöscht wurde oder nichtig war, können zu Unrecht in Anspruch Genommene ihrerseits Entschädigung wegen deshalb entstandener Beeinträchtigung verlangen.

(GUE)

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