1.466 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwältin Svenja Schneegans
Rechtsanwältin Svenja Schneegans
Rechtsanwälte Dr. Papsch & Collegen, Herrenhäuser Markt 3, 30419 Hannover 6763.6135620261 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Svenja Schneegans ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Fabian Mallok
sehr gut
Rechtsanwalt Fabian Mallok
Rechtsanwälte Ernst & Mallok, Konrad-Wolf-Str. 71 A, 13055 Berlin 6978.2760725038 km
Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Fabian Mallok ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 10 Bewertungen Ausführliche Beratung, sehr freundlich und kompetent.Danke schön (26.05.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Joanna Roman
Kanzlei Roman, ul. Targ Drzewny 3/7, 80-886 Danzig, Polen 7158.8161396112 km
Erbrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Joanna Roman bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Frau Roman ist eine Polnische Anwältin in Danzig die aber hervorragende Deutschkenntnisse hat. Sie hat für mich eine … (14.10.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Maike Pia Pfeffer
sehr gut
Kanzlei Pfeffer, Wickrather Straße 25, 41236 Mönchengladbach 6631.5083677564 km
„Durch Einfühlungsvermögen, unternehmerische und juristische Kompetenz zu wirtschaftlich vernünftigen Lösungen für den Mandanten.“
Fachanwältin Familienrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Reiserecht • Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Arzthaftungsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Maike Pia Pfeffer bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 146 Bewertungen Frau Rechtsanwältin Pfeffer ist äußerst kompetent und sehr fix und zielorientiert in ihrer Arbeitsweise. Ich kann sie … (13.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ralph Gläser
Rechtsanwalt Ralph Gläser
Czernitzky & Partner, Humboldtstr. 29-31, 07545 Gera 6991.0692499251 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Ralph Gläser
aus 5 Bewertungen Sehr schnelle Reaktion, klare Aussagen. (20.09.2022)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Stefan Mittelbach
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt Stefan Mittelbach
ANWALTSHAUS Rechtsanwälte Gerle und Partner mbB, Volkhartstr. 7, 86152 Augsburg 7062.4550338769 km
Strafverteidigung ist der leidenschaftliche Kampf für die Rechte des Mandanten
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Steuerrecht • Sportrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Herr Rechts- und Fachanwalt Stefan Mittelbach unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 40 Bewertungen So einen Rechtsanwalt muss man einfach weiter empfehlen. Herr Mittelbach hat in meinem Fall Undenkbares erreicht. Ich … (06.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Fiehl
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Fiehl
Fiehl | Rechtsanwälte, Kaiserstraße 38, 90763 Fürth 7005.5421112122 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Arbeitsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Fiehl bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 28 Bewertungen Gute kontakt! (29.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Lars Nitzsche
sehr gut
Rechtsanwalt Lars Nitzsche
Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Schulstraße 60, 77694 Kehl 6855.304983072 km
Erfahrung, Effizienz und Zuverlässigkeit. Durch die Ausschließlichkeit bitten wir qualitativ hochwertige Rechtsberatung und Vertretung in den Teilrechtsbereichen des Arbeits- und Verkehrsrecht
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Internationales Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Lars Nitzsche vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen Lars Nitzsche kann ich sehr guten Gewissens weiter empfehlen. Er hat, nachdem er geprüft hat, ob das Fahrzeug des … (03.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Enis Korkmaz
Rechtsanwalt Enis Korkmaz
Kanzlei Enis Korkmaz, Hoher Turm 16, 31137 Hildesheim 6790.0565456126 km
Strafrecht • Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Enis Korkmaz ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
(10.05.2017) Für die sehr gute Beratung und schnelle Durchführung meiner Scheidung bin ich sehr dankbar. Kann ich wärmstens …
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Kunath
Rechtsanwalt Christian Kunath
Kunath & Kollegen, Elisabethenstr. 17, 64283 Darmstadt 6837.3836541827 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Christian Kunath
aus 7 Bewertungen Ich habe Herrn Kunath viel zu verdanken. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt und fand die Hilfe, die ich … (26.04.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Johanna Langer
Rechtsanwältin Johanna Langer
Rechtsanwaltskanzlei Johanna Langer, Sachsentor 8, 21029 Hamburg 6736.0116132127 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Johanna Langer ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Grebe
sehr gut
Kanzlei Oliver Grebe, Jägerallee 16, 14469 Potsdam 6961.1158748107 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Reiserecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Grebe ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 31 Bewertungen Herr RA. Grebe antwortete wie immer schriftlich zeitnah und gab eine Verhaltensempfehlung (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Harald Stehr Fachanwalt
sehr gut
Rechtsanwalt Harald Stehr Fachanwalt
KS-Strafverteidigung Rechtsanwälte u. Strafverteidiger Kolaczkowski & Stehr, Friedrich-Ebert-Straße 8, 73033 Göppingen 6965.400982619 km
guilty more or less: call ks
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Harald Stehr Fachanwalt
aus 159 Bewertungen Herr Stehr war vor Gericht wirklich ein super Anwalt. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt das Gefühl er wüsste nicht was er … (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Joachim Höhl
Rechtsanwalt Joachim Höhl
Kanzlei Joachim Höhl, Am Seeufer 30, 40880 Ratingen 6648.907284121 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Wettbewerbsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Steuerrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Höhl
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Christian Schubert
Rechtsanwalt Dr. Christian Schubert
Müller & Schubert Rechtsanwälte OG, Nonntaler Hauptstr. 59, 5020 Salzburg, Österreich 7233.1566901949 km
Verwaltungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Sportrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Schubert
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M.
CAVAR LEGAL, Dr. Klaus Cavar, Lindengasse 20/9, 1070 Wien, Österreich 7411.6257122416 km
Arbeitsrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M. vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(27.09.2023) Ich wurde in der Firma gemobbt. Herr Cavar hat mir erklärt wie ich dagegen vorgehen kann. Sehr kompetent im …
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay
sehr gut
Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay
CSP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Weststraße 33, 40597 Düsseldorf 6657.7866304228 km
Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Strafrecht • IT-Recht • Markenrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 30 Bewertungen Nach einer Zivilklage gegen meinen verstorbenen Mann auf angeblich offene Schulden, die ich als Erbin jetzt … (16.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Lars Possin
Rechtsanwalt Lars Possin
POSSIN Anwaltskanzlei, Düsseldorfer Str. 119, 47051 Duisburg 6637.8828087633 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Unterhaltsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Lars Possin
aus 5 Bewertungen RA Possin hat meine Interessen in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten. Er hat sich sehr engagiert um … (01.04.2020)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Rechtsanwaltskanzlei Enzweiler, Wilhemstraße 3, 66663 Merzig 6733.9404212575 km
Ich bearbeite jedes Mandat so, wie ich es mir selber von einem Anwalt wünschen werde. Daher stehen bei mir der persönliche Kontakt zu Mandanten und eine ehrliche Kommunikation an oberster Stelle.
Erbrecht • Kaufrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
(20.03.2024) Wir sind erst in der Anfangsphase, Fr. Enzweiler ist sehr engagiert.
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Kempf
Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Kempf
Wolfgang Kempf, Bürgerstr. 41, 4020 Linz, Österreich 7279.2915368898 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Kempf
(25.07.2013) Sehr rasche und kompetente Abwicklung zum vernünftigen Preis.
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Christian Pfennig
Rechtsanwalt Dr. Christian Pfennig
Rechtsanwälte Dr. Pfennig & Wabbel und Partner, Mittelweg 2, 38106 Braunschweig 6819.9019199049 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Pfennig
(02.02.2017) In einer Verkehrsunfallsache gab es Unklarheiten in der Schuldfrage. RAE Dr. Pfennig pp. haben am Tag der …
Profil-Bild Rechtsanwalt Jakob Ramsauer
sehr gut
Rechtsanwalt Jakob Ramsauer
LEGALIS. Anwälte, Alter Postplatz 15, 88400 Biberach an der Riß 7008.1746369151 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Jakob Ramsauer - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 30 Bewertungen Ein toller Anwalt! Hat sich super für mich eingesetzt! Obwohl er nur ein Pflichtverteidiger war. Einfach tolle Arbeit. … (27.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Gelhard
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Gelhard
Rechtsanwälte Kattelmann, Gelhard & Stoffels, Auf der Töterlöh 44, 33100 Paderborn 6745.0811440038 km
Mit Recht in guten Händen!
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Baurecht & Architektenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Michael Gelhard
aus 15 Bewertungen Herr Gelhard hat mich bereits in mehreren, völlig unterschiedlichen Verfahren sehr unterstützt. Immer gerne wieder! (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Kassner
sehr gut
Rechtsanwältin Ines Kassner
Ines Kassner Anwaltskanzlei, Loebensteinstr. 2-4, 30175 Hannover 6768.7283117198 km
Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Medizinrecht
Frau Rechtsanwältin Ines Kassner bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 12 Bewertungen Herabstufung Schwerbehindertengrad nach Krebserkrankung. Frau Rechtsanwältin Kassner ist sehr einfühlsam und fachlich … (20.07.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Produkthaftungsgesetz besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.