1.464 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwalt Jörn Blank
sehr gut
Rechtsanwalt Jörn Blank
Kanzlei Alsterland, Lademannbogen 15, 22339 Hamburg 6717.4264611811 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Jörn Blank
aus 156 Bewertungen Ich möchte hier kurz meine Erfahrungen mit Herrn Blank schildern. Er wurde von uns beauftragt, uns bei einem … (24.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Lothar Christian Mientus
sehr gut
Rechtsanwalt Lothar Christian Mientus
Kanzlei Lothar Christian Mientus, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin 6973.2969435084 km
Verkehrsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Lothar Christian Mientus
aus 33 Bewertungen Sehr kompetenter und freundlicher Anwalt. Wir wurden über jeden Schritt umfassend und schnell informiert, der Schaden … (05.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Uwe Kunik
Rechtsanwälte Kunik & Dr. Kabelitz, Slüterufer 14, 19053 Schwerin 6798.6471612005 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Uwe Kunik
(08.06.2024) Ich hatte über Anwalt.de Kontakt mit Herrn RA Kunik per e-Mail aufgenommen. Der RA meldete sich umgehend bei mir um …
Profil-Bild Rechtsanwältin Melanie Mathis
Rechtsanwältin Melanie Mathis
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner, Robert-Bosch-Str. 12, 56410 Montabaur 6754.9560510622 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Versicherungsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Melanie Mathis
(26.10.2023) Frau Mathis hat uns bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden über einen Zeitraum von 3 Jahren begleitet; von der …
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann
Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann
Kanzlei Kunzenmann, Salurner Str. 14, 6020 Innsbruck, Österreich 7159.5515021439 km
Erbrecht • Familienrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(23.02.2022) Bisher noch Recherchephase mit Einholung von Unterlagen und Informationen. Sehr schnelle Antwort auf meine Anfrage und …
Profil-Bild Rechtsanwalt Günter Grüne
sehr gut
Rechtsanwalt Günter Grüne
Grüne & Partner Rechtsanwälte mbB, Mainberger Straße 36, 97422 Schweinfurt 6926.5364405392 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Günter Grüne gerne zur Verfügung
aus 19 Bewertungen Der Schadensfall wurde durch Herrn Rechtsanwalt Grüne und seine Kanzlei schnell und ohne weitere Probleme für mich … (25.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Isabell Müller
Rechtsanwältin Isabell Müller
ME Rechtsanwälte, Hospitalstr. 5, 63450 Hanau 6839.247374198 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Isabell Müller
aus 7 Bewertungen Eine sehr nette und kompetente Anwältin. (08.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
sehr gut
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
Wiebersiek, Am Markt 66, 26506 Norden 6554.394826993 km
Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpf, hat schon verloren. (angeblich Bertolt Brecht)
Fachanwalt Versicherungsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Anwaltshaftung • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 33 Bewertungen Die Kanzlei Wiebersiek hat mich in der Auseinandersetzung mit der Krankenkasse optimal vertreten. Besten Dank dafür … (13.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Pflaumer
Rechtsanwalt Michael Pflaumer
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kronenstr. 24, 70173 Stuttgart 6930.72274206 km
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • IT-Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Datenschutzrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Pflaumer gerne zur Verfügung
(22.02.2023) Meine Frage wurde sehr gut beantwortet. Vor allem die Rechtsprechung in Berlin zeigte, dass gegenwärtig die …
Profil-Bild Rechtsanwalt Tobias Mix
sehr gut
Rechtsanwalt Tobias Mix
Kanzlei Ferlings, Cramer & Kollegen, Giersmauer 5, 33098 Paderborn 6744.2029694009 km
Ärmel hochkrempeln und anpacken. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Tobias Mix ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 38 Bewertungen Der Gute Herr Mix, hat für mich eine Vorläufige einstellung von alles verfahren erziehlt (Jugendstrafrecht) musste nur … (03.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kathrin Dirlinger
Kanzlei Dirlinger, Bahnhofweg 1, 94060 Pocking 7211.915774977 km
Zivilrecht • Steuerrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht
Frau Rechtsanwältin Kathrin Dirlinger ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(21.03.2024) Wir haben Frau Dirlinger in einer mietrechtlichen Angelegenheit beauftragt. Sie hat uns stets alle Verfahrensschritte …
Profil-Bild Rechtsanwältin Gunhild Bühler
Rechtsanwältin Gunhild Bühler
Rechtsanwaltskanzlei Gunhild Bühler, Erlenwiesen 3, 73614 Schorndorf 6950.7988803597 km
Erbrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Gunhild Bühler
aus 9 Bewertungen Sehr sympathisch und freundlich Sehr gute und hilfreiche Beratung (21.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Michael Wirrer
Rechtsanwalt Mag. Michael Wirrer
Kanzlei Michael Wirrer, Laudongasse 20/2, 1080 Wien, Österreich 7410.6987531323 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Mag. Michael Wirrer im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
(09.01.2024) Leider ein sehr schlechter Anwalt. Kennt viele Personen, aber das bringt ihn auch nichts. Nachdem ich ihn auf Google …
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Severin Plattner
Rechtsanwalt Mag. Severin Plattner
Heid & Partner, Kundmanngasse 21, 1030 Wien, Österreich 7414.0063783813 km
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Wirtschaftsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Transportrecht & Speditionsrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Mag. Severin Plattner
(19.05.2024) Herr Mag. Severin Plattner ist schnell auf meine Anfrage eingegangen und hat jeden Punkt in mein Mail beantwortet. …
Profil-Bild Rechtsanwalt Ewald Rottensteiner LL.M.
Rechtsanwalt Ewald Rottensteiner LL.M.
Rechtsanwaltskanzlei Ewald Rottensteiner LLM, R. Sernesi Str. - am Universitätsplatz-, 34, Bozen, Italien 7201.7906166318 km
Erbrecht • Strafrecht • Internationales Recht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Ewald Rottensteiner LL.M.
(31.08.2018) Bekam noch am Sonntag einen Rückruf sowie einen Terminvorschlag. Sehr zuverlässig!
Profil-Bild Rechtsanwältin Simone Balzert-Eß
sehr gut
Bürogemeinschaft Thümlein & Kollegen & Rechtsanwältin Balzert-Eß, Poststraße 16, 87439 Kempten (Allgäu) 7062.8488886585 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Strafrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Simone Balzert-Eß gerne zur Verfügung
aus 21 Bewertungen Sehr schneller Rückruf für eine Terminvereinbarung Sehr freundlich und Kompetent bei der Beratung (10.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Albert Bauer
sehr gut
Rechtsanwalt Albert Bauer
Anwaltskanzlei Bauer, Yorckstraße 22, 93049 Regensburg 7098.0705709334 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Albert Bauer
aus 39 Bewertungen Hr. Bauer würden wir jederzeit empfehlen. Er hat uns sehr gut und ausreichend beraten und ausgezeichnet vertreten mit … (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Mavis Akyiaa
sehr gut
Rechtsanwältin Mavis Akyiaa
BLF Rechtsanwälte, Ludwig-Erhard-Allee 10, 76131 Karlsruhe 6870.279293001 km
Fachanwältin Versicherungsrecht • Fachanwältin Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht
Frau Rechtsanwältin Mavis Akyiaa vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 93 Bewertungen Frau Akyiaa hat mich in der Schadensabwicklung und Klärung eines Verkehrsunfalls vertreten. Nach der initialen … (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jorg Estorf
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Rechtsanwalt Jorg Estorf
Estorf | Josephs & Kollegen, Wilhelmshöher Allee 239, 34121 Kassel 6807.8584383578 km
Kompetenz durch Spezialisierung.
Fachanwalt Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Jorg Estorf
aus 13 Bewertungen Herr Estorf, Sie sind, souverän, unerschrocken, kompetent und haben das Herz am rechten Fleck ! Die perfekte Mischung … (10.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Marie Emine Gülenc
sehr gut
Rechtsanwältin Marie Emine Gülenc
Rechtsanwaltskanzlei Gülenc, Wittelsbacherallee 23, 60316 Frankfurt am Main 6826.9926480055 km
Neben dem juristischen Aspekt stehen Sie als Mensch für mich an vorderster Stelle. Ich berate Sie mit Einfühlungsvermögen und stehe für absolute Zielstrebigkeit, Zuverlässigkeit und Transparenz.
Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Marie Emine Gülenc bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 17 Bewertungen Ich bin sehr zufrieden mit ihr gewesen. Sie hat sich maximal bemüht das ich zufrieden bin. Jederzeit gerne wieder (09.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ricarda Thewes
Rechtsanwältin Ricarda Thewes
Thewes&Santeusanio Die Fachanwälte., Klarastr. 58, 79106 Freiburg im Breisgau 6888.8687061701 km
Fachanwältin Medizinrecht • Schwerbehindertenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Ricarda Thewes für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
(22.02.2022) Eine leider seltene Erscheinung! Anwältin mit Herz und erweckt wenigstens den Eindruck, dass es nur um Geschäft geht. …
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Lichy
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Lichy
Rechtsanwälte Dölle u. Kollegen, Brombergstr. 17c, 79102 Freiburg im Breisgau 6890.2288281225 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Markenrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Lichy gerne zur Verfügung
aus 57 Bewertungen Herzlichen Dank für die sehr kompetente telefonische und persönliche Beratung. Sie waren jederzeit für mich … (24.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Patrick Plückthun
Rechtsanwalt Patrick Plückthun
Bulex Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ammannstraße 6, 86167 Augsburg 7062.8656304034 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Werkvertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Patrick Plückthun ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Plückthun hat mich zu einer Ordnungswidrigkeit vertreten und die Akten bis in das kleinste Detail … (18.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Wichmann
Rechtsanwälte Jens Köhler & Thomas Wichmann, Bahnhofstr. 5, 42579 Heiligenhaus 6655.8963813183 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Thomas Wichmann
aus 6 Bewertungen Herr Wichmann hat uns super schnell und kompetent weiter geholfen, sodass wir schnell unser Geld bekommen haben (07.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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