1.464 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwalt Jean Gutschalk
sehr gut
Rechtsanwalt Jean Gutschalk
Anwaltskanzlei Gutschalk, Osterstr. 27, 30159 Hannover 6768.0012506822 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • IT-Recht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jean Gutschalk
aus 125 Bewertungen Sympatisch, kompetent und einfühlsam. Ich bin Ihm sehr dankbar für seine rettende Hilfe!!! (09.02.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens-Peter Thomsen
Rechtsanwalt Jens-Peter Thomsen
Rechtsanwälte Thomsen & Thomsen, Asamring 6, 94060 Pocking 7211.5053581569 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Jens-Peter Thomsen
Profil-Bild Rechtsanwalt Jorg Estorf
sehr gut
Rechtsanwalt Jorg Estorf
Estorf | Josephs & Kollegen, Wilhelmshöher Allee 239, 34121 Kassel 6807.8584383578 km
Kompetenz durch Spezialisierung.
Fachanwalt Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jorg Estorf
aus 13 Bewertungen Herr Estorf, Sie sind, souverän, unerschrocken, kompetent und haben das Herz am rechten Fleck ! Die perfekte Mischung … (10.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Lothar Christian Mientus
sehr gut
Rechtsanwalt Lothar Christian Mientus
Kanzlei Lothar Christian Mientus, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin 6973.2969435084 km
Verkehrsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Lothar Christian Mientus unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 33 Bewertungen Sehr kompetenter und freundlicher Anwalt. Wir wurden über jeden Schritt umfassend und schnell informiert, der Schaden … (05.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Wechsler
sehr gut
Rechtsanwalt Stefan Wechsler
Kanzlei Wechsler & Wechsler, Hauptstr. 15, 91174 Spalt 7018.15736834 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Stefan Wechsler
aus 10 Bewertungen Tip top, absolut weiter zu empfehlen. (12.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Klotz LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Oliver Klotz LL.M.
Fachkanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht, Von-Vincke-Str. 5-7, 48143 Münster 6663.4546052165 km
"Viele tun was sie können - ich kann was ich tue"
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Oliver Klotz LL.M. gerne zur Verfügung
aus 55 Bewertungen Herr Klotz hat meine Erwartungen absolut erfüllt. Die Angelegenheiten wurden schnell und in meinem Sinne bearbeitet. … (15.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
sehr gut
Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
Dr. Sandhaus Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Konrad-Adenauer-Ring 24, 49074 Osnabrück 6672.8945749123 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus H. Kohake vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 10 Bewertungen Der Anwalt hat sich sofort um alle Dinge gekümmert. Und auch über den Ablauf und meine Rechte und Pflichten … (29.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Stefan Gloyer
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Stefan Gloyer
Kanzlei Stefan Gloyer, Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck, Österreich 7159.5315263854 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sportrecht • Arzthaftungsrecht • Verkehrsrecht • Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Gloyer vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 140 Bewertungen Herr Gloyer hat mich in einem Schmerzensgeld- & Schadensersatzfall aufgrund eines Skiunfalls vertreten. Er hat … (03.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dirk Vossen
sehr gut
Rechtsanwalt Dirk Vossen
Kanzlei Dirk Vossen, Prosperstr. 35-37, 46236 Bottrop 6643.3228471806 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Dirk Vossen
aus 44 Bewertungen Sehe kompetent. (06.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Antje Bergstedt-Tobe
sehr gut
Rechtsanwältin Antje Bergstedt-Tobe
BHG Rechtsanwälte, Lortzingstraße 2, 49074 Osnabrück 6671.6427859738 km
„Ich kann, weil ich will, was ich muss.“ -Immanuel Kant-
Fachanwältin Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Antje Bergstedt-Tobe ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 35 Bewertungen Frau Bergstedt-Tobe ist sehr sympathisch, arbeitet sehr professionell und transparent und gibt schnell Rückmeldung. … (19.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Appelt
Rechtsanwältin Anja Appelt
KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Theatinerstraße 15, 80333 München 7119.1131602754 km
Fachanwältin Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Wirtschaftsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Anja Appelt vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Werner Ditton
Kanzlei Michael Werner Ditton, Mannheimer Str. 40, 76676 Graben-Neudorf 6865.9536130063 km
Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Familienrecht • Werkvertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Werner Ditton
(04.10.2021) Ich bin seit Jahren Klient von Herrn Ditton und er hat mich in unterschiedlichsten rechtlichen Situationen sehr gut …
Profil-Bild Rechtsanwalt Eberhard Möller
Rechtsanwalt Eberhard Möller
Rechtsanwälte Möller & Gehentges, Reuterstr. 116, 53129 Bonn 6695.8281520047 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Eberhard Möller - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
(28.03.2023) Nach jahrelangem Ärger mit einer mäßig engagierten, wenig kompetenten und überheblichen Anwältin wurde mir Herr …
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Lamster
sehr gut
Rechtsanwalt Martin Lamster
Lamster & Partner Rechtsanwälte PartG mbB, Kaiser-Joseph-Str. 269, 79098 Freiburg im Breisgau 6889.8519716111 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Martin Lamster
aus 289 Bewertungen Herr Lamster war stets präsent und wir haben uns bei ihm sehr gut aufgehoben und verstanden gefühlt. Wir können Herr … (29.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Stebahne
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Rechtsanwalt Daniel Stebahne
Lüken & Stebahne | Rechtsanwälte für Personenschäden, Brandgasse 5, 41460 Neuss 6644.9300243575 km
Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Daniel Stebahne
aus 29 Bewertungen Sofort mit Herrn Stebahne am Telefon verbunden worden. Danach sehr schneller persönlicher Termin zur weiteren … (20.12.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Mediator Nikolaos Penteridis
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Rechtsanwalt und Mediator Nikolaos Penteridis
Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB, Technologiepark 32, 33100 Paderborn 6745.6118939099 km
Spezialist für Arzthaftungsrecht und Personenschäden nach Unfällen . TOP-Anwalt Medizinrecht/ Sozialrecht seit 2017 (FOCUS) und TOP-Anwalt Medizinrecht 2019 und 2021 (WirtschaftsWoche).
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Mediation • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt und Mediator Nikolaos Penteridis
aus 41 Bewertungen Ein Verfahren über Jahre, in dem alle Register gezogen wurden. Ich bin froh ihn an meiner Seite gehabt zu haben. Er … (13.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Andrea Marlen Weber
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Rechtsanwältin Andrea Marlen Weber
Anwaltskanzlei Weber, Gartenstraße 75, 74076 Heilbronn 6913.3476989999 km
Fachanwältin Sozialrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Frau Rechtsanwältin Andrea Marlen Weber ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 62 Bewertungen Frau Weber hat mich freundlich, sachlich und kompetent beraten – vom Erstgespräch bis zur Einigung: verständliche … (09.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
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Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
Salvador & Partner, Avda. Alfahuir, 41 F 34, 46019 Valencia, Spanien 6785.6442490068 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Carlos Salvador Muñoz
aus 29 Bewertungen Carlos war zu jederzeit gut erreichbar, hat immer sehr schnell reagiert und alles verständlich erklärt. Fühle mich … (01.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Simone Kühnke
Rechtsanwältin Simone Kühnke
Rechtsanwaltskanzlei Ross & Kühnke, Eckardtstr. 48a, 58453 Witten 6674.3080856852 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Simone Kühnke gerne zur Verfügung
(10.07.2017) Frau Kühnke hat mich sehr gut vertreten. Kurzfristige Termine waren jederzeit möglich. Gute telefonische …
Profil-Bild Rechtsanwalt Yuriy Steopan
Kanzlei Steopan, Königswarterstr. 60, 90762 Fürth 7005.7883510434 km
Reiserecht • IT-Recht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Yuriy Steopan ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Anita Gippert
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Anwaltskanzlei Anita Gippert, Zirndorfer Str. 27, 90547 Stein 7009.1555602024 km
Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Unterhaltsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Anita Gippert
aus 13 Bewertungen Das Team von Fr. Gippert stand mir mehr als 3 Jahre zur Zeit. Ich wünsche dem Team viel Gesundheit und Frieden im … (02.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Patrick Balduin
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Rechtsanwalt Patrick Balduin
Balduin & Partner - Rechtsanwälte, Bahnstraße 4, 45468 Mülheim an der Ruhr 6644.7276751027 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Zivilprozessrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Patrick Balduin - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 61 Bewertungen Die Informationen der Anwälte waren so weit gut, nun müssen wir sehen, wie wir vorgehen werden. Dankeschön (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gerd Obermann
Rechtsanwalt Gerd Obermann
Rechtsanwaltskanzlei Gerd Obermann, Gladbacher Straße 10, 51429 Bergisch Gladbach 6685.7485285632 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Gerd Obermann
Profil-Bild Rechtsanwältin Silke Haarmann
Rechtsanwältinnen Gall-Alberth und Haarmann, Frohsinnstr. 13a, 86150 Augsburg 7063.1982728291 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Silke Haarmann bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 6 Bewertungen Durchgehend kompetente und sehr freundliche Ansprechpartnerin, Beratung auf Augenhöhe. Setzte sich zu jeder Zeit mit … (01.12.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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